Leinenzwang für Hunde
Bedauerlicherweise kommt es immer wieder vor, dass verantwortungslose Hundehalter ihre Hunde in der Feldmark und in Forstgebieten unbeaufsichtigt umherlaufen lassen.
Durch derartige Verhaltensweisen werden insbesondere während der Brut- und Setzzeit, die wild lebenden Tiere erheblich gestört.
Gemäß § 33 Abs. 1 Ziff 1 b) des Nieders. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBI. S. 112) in der zurzeit gültigen Fassung dürfen in der Zeit vom 01.04. bis 15.07. eines jeden Jahres Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Weiter weise ich nochmals darauf hin, dass bereits seit 1985 in den Gemarkungen Obernjesa und Sieboldshausen für das Waldgebiet Jägerberg einschließlich des um den Wald führenden Rundweges ein ganzjähriger Leinenzwang für Hunde besteht. Ich bitte um unbedingte Beachtung und Einhaltung dieser Vorschriften, durch die unsere heimische Flora und Fauna geschützt werden soll.
Der Bürgermeister