Standesamt, Friedhofswesen
Geburten, Geburtsanmeldung
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Herr J. Gloth | 055178901-21 | ![]() |
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Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. Bei Geburten in Geburtskliniken wird von diesen die Anzeige vorgenommen.Zur Anzeige einer Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
- jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheirat, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus ihrem Familienbuch beizubringen.
Ist kein Familienbuch angelegt, ist die Heiratsurkunde der Eltern vorzulegen.
Ist die Ehe der Eltern durch Tod des Ehemannes aufgelöst, so ist dies urkundlich nachzuweisen.
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist die Geburtsurkunde der Mutter beizubringen. War die Mutter vor der Geburt des Kindes verheiratet, so ist ein Auszug aus dem Familienbuch dieser Ehe vorzulegen; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der Ehe beizubringen. Hat der Vater des Kindes die Vaterschaft bereits anerkannt, so ist die Erklärung hierüber und eine Geburtsurkunde des Vaters vorzulegen; ist oder war der Vater verheiratet, so ist auch ein Auszug aus dem Familienbuch dieser Ehe vorzulegen. Wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der Ehe beizubringen.
ein gültiger Personalausweis, bei ausländischen Staatsangehörigen ein gültiger Reisepass.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden.
Rechtsgrundlage
§§ 16 ff. Personenstandsgesetz
Ist kein Familienbuch angelegt, ist die Heiratsurkunde der Eltern vorzulegen.
Ist die Ehe der Eltern durch Tod des Ehemannes aufgelöst, so ist dies urkundlich nachzuweisen.
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist die Geburtsurkunde der Mutter beizubringen. War die Mutter vor der Geburt des Kindes verheiratet, so ist ein Auszug aus dem Familienbuch dieser Ehe vorzulegen; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der Ehe beizubringen. Hat der Vater des Kindes die Vaterschaft bereits anerkannt, so ist die Erklärung hierüber und eine Geburtsurkunde des Vaters vorzulegen; ist oder war der Vater verheiratet, so ist auch ein Auszug aus dem Familienbuch dieser Ehe vorzulegen. Wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der Ehe beizubringen.
ein gültiger Personalausweis, bei ausländischen Staatsangehörigen ein gültiger Reisepass.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden.
Rechtsgrundlage
§§ 16 ff. Personenstandsgesetz
Rechtsgrundlage?
§§ 16 ff. Personenstandsgesetz