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Hunderegister: Registrierung

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
öffentliche Ordnung, Gefahrenabwehr
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau A. Wiese 055178901-25 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Hunderegister: Registrierung

Seit dem 1.7.2013 muss jeder Hund, der älter als 6 Monate ist, im zentralen Hunderegister Niedersachsens registriert sein. Im zentralen Register werden die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter zum Hund gespeichert wie Rasse, Alter, Geschlecht und Kennnummer des Hundes sowie die Anschrift der Halter.

Die Anmeldung kann postalisch, per Telefon oder online erfolgen. Die Anmeldung im Hunderegister ersetzt nicht die gesonderte Anmeldung des Hundes im Wohnort.

Hunderegister Niedersachsen (Link)

Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Registrierung wird lediglich die Transpondernummer (Kennnummer) des Transponders/Chips, den das Tier gemäß Chip-Pflicht in der Tierärztlichen Praxis erhalten hat, benötigt. Sie wird beim Einsetzen eines Transponders (Chips) durch Tierärzte erteilt. Die Kennnummer ist aufzubewahren und für die Registeranmeldung zur Verfügung zu halten. Eine Tätowiernummer genügt nicht und entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen, da jeder Hund, der älter als 6 Monate ist, über einen implantierten Transponder verfügen muss. Es können auch die Kennnummern von Transpondern angegeben werden, die vor der gesetzlichen Chip-Pflicht in 2011 implantiert wurden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Antragsfrist: 1 Monat

Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so ist die Anmeldung im Hunderegister innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung vorzunehmen.

Antragsfrist: 1 Monat
Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so ist die Anmeldung im Hunderegister innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung vorzunehmen.

Rechtsgrundlage
§ 6 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Was sollte ich noch wissen?

Bei der Online-Anmeldung wird der Nachweis der Registrierung zum Ausdruck angezeigt. Bei der schriftlichen oder telefonischen Anmeldung muss die postalische Zusendung mit beantragt werden. Der Nachweis wird dann per Post zugestellt.
Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 18 Abs. 1 Nr 4 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Welche Gebühren fallen an?
Es sind einmalig Gebühren bei einer Neuregistrierung zu entrichten.
Gebühr: 17,25 Euro
Zahlungsweise: Lastschrift
bei Online-Registrierung

 

Gebühr: 27,97 Euro
Zahlungsweise: Lastschrift
bei telefonischer oder schriftlicher Registrierung
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