Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Rasenmäher mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten sowie Mehrzweckgeräte, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider und Schredder/Zerkleinerer an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden.
Auch die Nutzung von Altglassammelbehältern ist während dieser Zeit nicht erlaubt.
Darüber hinaus dürfen Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Hiervon ausgenommen sind Geräte und Maschinen, die mit dem entsprechenden EU-Umweltkennzeichen versehen sind.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt gem. § 9 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte bedenken Sie, dass durch Lärm nicht nur eine Belästigung erfolgt, sonder unter Umständen auch die Gesundheit anderer geschädigt wird.
Zusätzlich sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten.
Weitere Auskünfte erteilt der Fachbereich öffentliche Ordnung der Gemeinde Rosdorf unter der Telefonnummer 0551/78901-25.
Der Bürgermeister