Standesamt, Friedhofswesen
Namensgebung (-erklärung)
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Herr J. Gloth | 055178901-21 | ![]() |
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Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Ehegatten:
nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe bei Kindern:
Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im AuslandOb und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.
Achtung: Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Erklärung kann beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiter.
Zuständig ist:
Bei Ehegatten:
nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe bei Kindern:
Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im AuslandOb und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.
Achtung: Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Erklärung kann beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiter.
Zuständig ist:
- bei Ehegatten: das Standesamt des Eheschließungsortes
- bei Kindern: das Standesamt des Geburtsortes
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Erkundigen Sie sich bitte vorab bei dem Standesamt, bei dem Sie die Namenserklärung abgeben wollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten (Standesamt der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.
Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach Begründung gemeinsamer Sorge ist nur innerhalb von 3 Monaten nach der Sorgebegründung möglich.
Rechtsgrundlage
- §§ 1355, 1616 bis 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 10. Abs. 2 und 3 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten (Standesamt der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.
Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach Begründung gemeinsamer Sorge ist nur innerhalb von 3 Monaten nach der Sorgebegründung möglich.
Rechtsgrundlage
- §§ 1355, 1616 bis 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 10. Abs. 2 und 3 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beträgt 25,-- Euro.
Rechtsgrundlage?
§§ 1355, 1616 bis 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Art. 10. Abs. 2 und 3 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)